Gleich in der ersten Woche im neuen Schuljahr erhalten die 3. Klassen Chromebooks. Diese Geräte wurden direkt von der Schule angeschafft und wurden bereits geliefert.

Die Schüler_innen der 1. und 2. Klassen erhalten ihre Geräte von der Initiative „Digitales Lernen“. Dazu wurde von der Bundesbeschaffung GmbH ein EU-weiter Ausschreibungsprozess durchgeführt. Dieser ist abgeschlossen und nun bestandsfest. Das bedeutet, dass ein konkretes Produkt und ein Lieferant ausgewählt wurden!

Die Schüler_innen der 1. und 2. Kalsse erhalten somit Convertible-Chromebook von Acer.
Das Modell Acer R752T-C26N hat einen Touch-Monitor und wird mit Stift von der Firma Omega ab dem 20. September ausgeliefert.

Kosten des Gerätes für die 1. und 2. Klasse: € 337,08

Privater Eigenanteil gemäß § 5 Abs 2 SchDigiG im Ausmaß von 25% der Gerätekosten: € 84,27
Technische Spezifikationen:
Displaygröße: 11,6 Zoll
Bildschirmauflösung: 1366×768 Pixel
CPU-Modell: Intel N4120 mit 4 Prozessorkernen und 4 Threads
Arbeitsspeichertyp: DDR4 mit 8 GB
Speicherkapazität: 64 GB Flash (erweiterbar)
Anschlüsse: USB (A, C), WLAN und Bluetooth
Gesamtgewicht: 1,25 kg

Für das Chromebook gilt eine 4-jährige Garantiedauer.

Befreiung vom privaten Nutzungsanteil (Selbstkostenanteil):

Für Erziehungsberechtigte ist ein einmaliger Selbstkostenanteil von 25% des Gerätepreises für die private Nutzung zu tragen. Dieser kann jedoch unter bestimmten Bedingungen erlassen werden: Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern können unter bestimmten Voraussetzungen (Erlassgründen) einen Antrag auf Befreiung vom Selbstbehalt stellen. Folgende Erlassgründe sind vorgesehen:

Wenn für ein im gleichen Haushalt lebendes Geschwisterkind im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe (1) bezogen wurde, oder
wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt lebt, in welchem die Mindestsicherung, eine Ausgleichszulage (2) oder Notstandshilfe (3) bezogen wird, oder
wenn für den Haushalt eine Befreiung von den Rundfunkgebühren (4) vorliegt.

Erziehungsberechtige, die einen Antrag auf Erlass stellen, müssen auf elektronischem Wege ein amtliches Dokument (einen Bescheid) einbringen, das den Bezug einer der oben genannten Leistungen bestätigt.

1. Folgende Beihilfen gelten als Erlassgrund: Beihilfen gemäß § 9 oder § 11 des Schülerbeihilfengesetzes 1985 oder § 1 des Studienförderungsgesetzes 1992

2. Ausgleichszulage gemäß § 292, 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) §§ 149, 150 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder §§ 140, 141 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

3. Notstandshilfe gemäß § 33 Arbeitslosenversicherung 1977

4. Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 159/1999

weitere Infos: https://digitaleslernen.oead.at/de/

Categories: Schuljahr 2021/22

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Daniel Aniser

Neben seinen inspirierenden Ausflügen teilt Daniel auf myMS.at auch seine Begeisterung für technologische Neuerungen im Bildungsbereich. Seine Berichte über innovative Techniken und Tools zeigen, wie er modernste Technologie nutzt, um das Lernumfeld seiner Schüler kontinuierlich zu bereichern und zu erweitern.

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